Nachdem Probleme aufgetreten sind, ob Lizenznehmer (Ausübende eines Bestandsrechtes) berechtigt sind zuzufahren, hier eine Klarstellung.
Der Begriff “Anrainer” umfasst außer dem Eigentümer einer neben der Straße gelegenen Liegenschaft auch jene Personen, welche an solchen Liegenschaften ein Bestandrecht besitzen oder zur Ausübung des Jagdrechtes auf solchen Liegenschaften berechtigt sind. VwGH 12.9.1980, 807/80; ÖJZ 1981, 443/362; 3.10.1984, 84/03/0079; ZfVB 1985/3/1080.
Somit ist klargestellt, dass Lizenznehmer ein Zufahrtsrecht haben.